Vorsorgevollmacht
Für den Fall, dass Sie aufgrund eines Schlaganfalls Ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, können Partner, Kinder andere Angehörige oder Ihnen nahestehende Menschen nur dann für Sie handeln, wenn Sie ihnen eine entsprechende Vollmacht erteilt haben.
Mit einer Vorsorgevollmacht erteilen Sie einer Person oder mehreren Personen Ihres Vertrauens privat und ohne Einmischung von außen eine Vertretungsvollmacht. In der Vorsorgevollmacht legen Sie fest, unter welchen genau benannten Bedingungen die Vollmacht wirksam wird; weiterhin bestimmen Sie, für welche Angelegenheiten die Vertrauensperson(en) für Sie entscheiden soll(en). Sie kann sämtliche Vermögensangelegenheiten und Entscheidungen zu persönlichen Angelegenheiten (zum Beispiel medizinische Behandlung, Bestimmung des Aufenthaltes, Wohnung) einschließen.
Mit einer Vorsorgevollmacht vermeiden Sie für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit, dass das Vormundschaftsgericht für Sie eine Betreuerin oder einen Betreuer bestellen muss.
Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitssorge
Patientinnen und Patienten können sich auch ausschließlich in medizinischen Fragen vertreten lassen und eine Person ihres Vertrauens mit ihrer Interessenwahrnehmung bevollmächtigen. Die schriftliche Verfassung einer derartigen Bevollmächtigung dient dazu, sicherzustellen, dass die Wünsche und Wertvorstellungen der Patientinnen und Patienten bei der medizinischen Behandlung beachtet werden, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, sich selbst zu äußern. Die Patientenvertretung kann beispielsweise durch Ehe- oder Lebenspartner, Verwandte, Freundinnen und Freunde, aber auch durch die Hausärztin oder den Hausarzt oder einen Seelsorger erfolgen.
Patientenverfügung
Mit der sogenannten Patientenverfügung äußern die Betroffenen ihren eigenen Willen über die Art der gewünschten Behandlung für den Fall, dass sie dazu nicht mehr in der Lage sein sollten.
Der Vorstand der Ärztekammer Nordrhein empfiehlt, eine sogenannte Patientenverfügung nur in Verbindung mit einem vorangegangenen ausführlichen ärztlichen Gespräch auf Wunsch des Patienten zu verfassen.
Seit September 2009 ist die Patientenverfügung gesetzlich verankert. Danach entscheiden Bevollmächtigte bzw. der Betreuer, der behandelnde Arzt und bestenfalls weitere Verwandte des Patienten gemeinsam über medizinische Maßnahmen. Im Konfliktfall entscheidet das Betreuungsgericht.
Patientenverfügungen müssen schriftlich (auch handschriftlich) abgefasst und persönlich unterschrieben werden. Empfehlenswert ist, die Verfügung in regelmäßigen Abständen erneut zu bestätigen, gegebenenfalls abzuändern oder zu ergänzen.
Betreuungsverfügung
Weiterhin können die Patientinnen oder die Patienten – im Vorgriff auf eine mögliche Entscheidung durch das Vormundschaftsgericht – eine Person ihres Vertrauens benennen, die für den Fall der gerichtlichen Bestellung der gesetzlichen Betreuung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Belange der Patientin oder des Patienten in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Fragen vertreten soll.
Material/Medien
Die Ärztekammer Nordrhein hat Hinweise und Formblätter zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung erstellt.
Auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz finden Sie: